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Änderung § 15a RVG vom 05.08.2009

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§ 15a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 15a RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Anrechnung einer Gebühr


vorherige Änderung

 


(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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