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Änderung § 24 RVG vom 01.09.2009

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§ 24 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 24 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 6 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnungen


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Verfahren über eine einstweilige Anordnung der in § 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilprozessordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, bezeichneten Art ist von einem Wert von 500 Euro auszugehen. Wenn die einstweilige Anordnung nach § 621g der Zivilprozessordnung eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, betrifft, ist jedoch § 53 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anordnung nach § 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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