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Änderung § 23a RVG vom 01.11.2012

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§ 23a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 23a RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz


(Text alte Fassung)

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

(Text neue Fassung)

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)