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Änderung § 39 RVG vom 01.06.2013

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§ 39 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
§ 39 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt


(Text neue Fassung)

§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt


vorherige Änderung

Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.



(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten
bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

(heute geltende Fassung) 
 

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