§ 38a RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 38a RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 38a (neu) | (Text neue Fassung)§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte |
1 In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2 Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro. |