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Änderung § 59a RVG vom 01.08.2013

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§ 59a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 59a RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. 2 Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 3 Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.

(2) 1 Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2 An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. 3 Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(3) 1 Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2 Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 3 Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.

 (keine frühere Fassung vorhanden)