§ 23a RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 23a RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe | |
(Text alte Fassung) (1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. |
(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet. |