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Änderung § 47 RVG vom 01.01.2014

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§ 47 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 47 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Vorschuss


(1) 1 Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. 2 Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt keinen Vorschuss fordern.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.

(heute geltende Fassung)