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Änderung § 30 RVG vom 24.10.2015

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§ 30 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 30 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Nr. 8 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz


(Text neue Fassung)

§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


vorherige Änderung

(1) 1 In Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. 2 Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.



(1) 1 In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. 2 Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.




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