Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2088), wird wie folgt geändert:
Nach §
76 wird folgender §
77 eingefügt:
§
77 Einmalzahlung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(1) Beamte und Soldaten, denen in der Zeit vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 für mindestens sechs Monate im Wege der Abordnung oder einer mit Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung eine Tätigkeit beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übertragen wird, erhalten für jeweils sechs Monate der Tätigkeit eine Einmalzahlung; sie beträgt für Beamte
des einfachen Dienstes 4 500 Deutsche Mark,
des mittleren Dienstes 5 000 Deutsche Mark,
des gehobenen Dienstes 5 500 Deutsche Mark,
des höheren Dienstes 6 000 Deutsche Mark.
Die Einmalzahlung wird im voraus gewährt. Sie wird nicht neben einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährt.
(2) Die Einmalzahlung ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf des Tätigkeitszeitraumes aus der Verwendung ausscheidet; dies gilt nicht, wenn die Abordnung wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod endet. Von der Rückforderung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen abgesehen werden, wenn die Anordnung aus zwingenden dienstlichen oder persönlichen Gründen aufgehoben worden ist.
(3) Die anspruchsbegründenden Regelungen des Absatzes 1 gelten bis zum 31. Oktober 1993."