Artikel 4 - Verwendungsförderungsgesetz (VerwFöG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 25.12.1992; FNA: 51-5 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 4 Geltungsdauer


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 1 §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. November 1992 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

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Zitierungen von Artikel 4 Verwendungsförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VerwFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerwFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 VerwFöG Geltungsdauer
... Artikel 1 §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am ...


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