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§ 7 - Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung (AsphAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 457
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-111 Berufliche Bildung

§ 7 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

 
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