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Synopse aller Änderungen der KomtrZV am 01.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2010 durch Artikel 1 der KomtrZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KomtrZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KomtrZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
KomtrZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1758
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zugelassene kommunale Träger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

(2) Die Zulassung wird für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 erteilt.


(Text neue Fassung)

Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.