Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer Gesetze (AÜGuaÄndG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31/1 Arbeitsförderung
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Artikel 1 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Artikel 2 bis 5 (Änderung anderer Vorschriften)
Artikel 6 Schlußvorschriften

Artikel 1 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)



(gesamter Text mit Änderungshistorie siehe Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)

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Artikel 2 bis 5 (Änderung anderer Vorschriften)




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Artikel 6 Schlußvorschriften


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§§ 1 bis 3 (gegenstandslos)



§ 3a (weggefallen)



§ 3b (weggefallen)



§ 4 (Inkrafttreten)


Text in der Fassung des Artikels 46 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales G. v. 25. April 2007 BGBl. I S. 594 m.W.v. 5. Mai 2007



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