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Änderung § 15 BUKG vom 08.09.2015

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§ 15 BUKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 15 BUKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften


(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(Text alte Fassung)

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Verteidigung.

(Text neue Fassung)

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesminister der Verteidigung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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