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§ 14 - Fährenbetriebsverordnung (FäV)

V. v. 24.05.1995 BGBl. I S. 752; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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§ 14 Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln



(1) Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle und auf der Fähre angebracht wird. Im Bereich der Fähranlegestelle muß er zusätzlich gut lesbar auf die zulässige Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Der Fährinhaber hat zu dulden, daß die Aufsichtsbehörde an der Fähre und an den Anlegestellen Hinweistafeln über die Militärlastenklasse anbringt oder anbringen läßt. Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen.



 

Zitierungen von § 14 FäV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FäV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FäV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FäV Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
... Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der ...
§ 16 FäV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018)
... oder durchführen läßt, d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder  ... sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht, 2. als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 Übergangsregelung ...