§ 2 FäV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 2 FäV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 5 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung regelt | |
(Text alte Fassung) 1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in ihrer jeweils geltenden Fassung, | (Text neue Fassung) 1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, |
2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen. |