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Änderung § 1 FäV vom 04.06.2016

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§ 1 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Fähre:

ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,

2. Fährinhaber:

der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,

3. Fährführer:

der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,

4. Fährpersonal:

der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,

5. Anlegestelle:

Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,

6. Aufsichtsbehörde:

(Text alte Fassung)

das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.

(Text neue Fassung)

das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)