FäV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | FäV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Fähre: ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird, 2. Fährinhaber: der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung, 3. Fährführer: der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche, 4. Fährpersonal: der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte, 5. Anlegestelle: Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre, 6. Aufsichtsbehörde: | |
(Text alte Fassung) das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt. | (Text neue Fassung) das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. |
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren 1. der Bundeswehr, 2. der Bundespolizei, 3. der Bereitschaftspolizeien der Länder, 4. des Zivil- und Katastrophenschutzes, | |
5. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, | 5. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, |
6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel. |