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Synopse aller Änderungen der FäV am 09.03.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2017 durch Artikel 2 der 4. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FäV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2017 geltenden Fassung
FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre
§ 5 Fahrpläne
§ 6 Anlegestellen
§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord
§ 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre
§ 9 Verhalten der Fährbenutzer
§ 10 Beförderung gefährlicher Güter
§ 11 Ausschluß von Beförderungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Einstellung des Fährverkehrs
(Text neue Fassung)

§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs
§ 13 Sicherung der Fähre
§ 14 Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Änderung anderer Vorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung ist



1 Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Fähre:

ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Fährinhaber:



2. Kahnfähre:

eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,

3.
Fährinhaber:

der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Fährführer:



4. Fährführer:

der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Fährpersonal:



5. Fährpersonal:

der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Anlegestelle:



6. Anlegestelle:

Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Aufsichtsbehörde:



7. Aufsichtsbehörde:

das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Einstellung des Fährverkehrs




§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.



(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.

(2) 1 Der Fährführer
hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. 2 Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Fährinhaber

a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,

d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder

e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,

2. als Fährführer

a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

b) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,

c) einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 oder 6 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,

d) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,

vorherige Änderung

e) entgegen § 12 den Fährverkehr nicht einstellt,

f)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder

g)
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.



e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,

f) entgegen § 12 Absatz 2
den Fährverkehr nicht einstellt,

g)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder

h)
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.