(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind berechtigt, zur Einhaltung der nach §
6 bestimmten Kontaminationswerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
- 1.
- Maßnahmen zur Dekontamination von Fahrzeugen und anderen Sachen zu treffen,
- 2.
- kontaminierte Fahrzeuge und andere kontaminierte Sachen zurückzuweisen oder sie an die zuständigen Behörden zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen weiterzuleiten.
Sie können ferner Personen auf das für den vorsorgenden Gesundheitsschutz Erforderliche hinweisen.
(2) Die Zollstellen sind berechtigt, zur Überwachung der nach §
7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Verbote und Beschränkungen
- 1.
- Warensendungen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuhalten,
- 2.
- die zuständigen Verwaltungsbehörden über Warensendungen zu unterrichten,
- 3.
- bei Warensendungen anzuordnen, daß sie auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgeführt werden.
Warensendungen, für die Verbote und Beschränkungen nach §
7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bestehen, können von den Zollstellen zurückgewiesen werden.
(3) (weggefallen)