1Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden.
2Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach
§ 19 Absatz 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung ... „Abschnitt 2a Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte § 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte § 14b Ermittlung der ... „Abschnitt 2a Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte § 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte Mit Wirkung zum 1. Januar ... in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der §§ 14a bis 14c anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung 1. des ... Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ... zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3, den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17 ...