1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach
§ 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen.
2Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung ... Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte § 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte". b) ... mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt. § 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte Die ... die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 14d ." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die ... Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ... bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3, den §§ 14a bis 14d , § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17 Absatz ...