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§ 7 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung



(1) 1Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. 2Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,

2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,

3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und

4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil

und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. 3Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. 4Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. 5Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) 1Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. 2Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;

2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;

3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;

5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) 1Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. 2Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. 3Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) 1Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. 2Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten;

2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;

3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) 1Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. 3Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 6,5 Prozent vor Steuern.

(7) 1Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen der öffentlichen Hand und

2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).

2Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. 3Weitere Zuschläge sind unzulässig.





 

Frühere Fassungen von § 7 StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
aktuell vorher 06.11.2007Artikel 2 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
vom 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
aktuellvor 06.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StromNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 29.12.2023)
... Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § ...
§ 3a StromNEV Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen (vom 22.03.2019)
... die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den ... nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist. ...
§ 3b StromNEV Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen (vom 27.07.2021)
... grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der ... der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von ...
§ 4 StromNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung (vom 29.06.2018)
... kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und ...
§ 32 StromNEV Übergangsregelungen (vom 01.01.2023)
... gemäß § 6a. (6) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz ... 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7 . (7) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer ... Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum ... nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 10a ARegV Kapitalkostenaufschlag (vom 31.07.2021)
... ergebenden kalkulatorischen Restwerten bewertet zu Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Gasnetzentgeltverordnung. (6) Für ... Absatz 5 sind die Restwerte der Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen, deren ... zu gewichten ist. Für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz sind die nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 6 der Gasnetzentgeltverordnung für die jeweilige Regulierungsperiode ... bei Betreibern von Verteilernetzen sind die Zinssätze anzusetzen, die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung für die jeweilige ... gezahlten oder zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der ...
§ 14 ARegV Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs (vom 17.09.2016)
... umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der ... Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze ...
§ 26 ARegV Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen (vom 01.12.2021)
... der Regulierungsperiode die Kapitalkosten des übergehenden Netzteils nach den §§ 6 bis 8 der Stromnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder nach den ...
Anlage 2a ARegV (zu § 6) (vom 31.07.2021)
... des betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- ... eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind im Verhältnis der Bilanzwerte nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung und dem betriebsnotwendigen ... 7 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung und dem betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im ... zur Erstattung von Netzanschlusskosten eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln. 5. Das ... eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des Abzugskapitals nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen ... 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im ... der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des verzinslichen Fremdkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen ... § 7 Absatz 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr ... am betriebsnotwendigen Vermögen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Satz 5 der Gasnetzentgeltverordnung unter Berücksichtigung der Nummern ... Nummern 2 bis 6. 8. Die Aufteilung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals erfolgt nach § 7 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung. 9. Für die Berechnung der ... eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind die Eigenkapitalzinssätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr ... Satz 1 und 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr sowie der Zinssatz nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr ... nach den Nummern 1 bis 9 und dem betriebsnotwendigen Vermögen des Basisjahres nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz ... der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von ...

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
Artikel 2 EVARegV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... bei Betreibern von Verteilernetzen sind die Zinssätze anzusetzen, die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung für die jeweilige ...
Artikel 2 ARegVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Der Zinssatz für den die ... Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum ... nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung." 3. In § 32b wird im Satzteil ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 1 EnWVÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ... § 6a. (10) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach ... 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7. (11) Die Bundesnetzagentur untersucht die Auswirkungen des § 19 Absatz ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 1 OffUmlBerV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den sonstigen ... nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... kalkulatorischen Restwerten bewertet zu Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 3 der ... 5 sind die Restwerte der Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der ... Prozent zu gewichten ist. Für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz sind die nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 6 der Gasnetzentgeltverordnung im ... Neuanlagen anzusetzen. Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz sind die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung im ... oder zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der ... der Regulierungsperiode die Kapitalkosten des übergehenden Netzteils nach den §§ 6 bis 8 der Stromnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder nach den ... Vermögens eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der ... Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind im Verhältnis der Bilanzwerte nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 4 der ... 1 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung und dem betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der ... von Netzanschlusskosten eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 4 der ... Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des Abzugskapitals nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ... 1 bis 3 und 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der ... jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des verzinslichen Fremdkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Satz 2 der ... 7 Absatz 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 der Gasnetzentgeltverordnung des ... Vermögen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Satz 5 der ... 2 bis 6. 8. Die Aufteilung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals erfolgt nach § 7 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung. ... eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind die Eigenkapitalzinssätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der ... und 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr sowie der Zinssatz nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung des ... nach den Nummern 1 bis 9 und dem betriebsnotwendigen Vermögen des Basisjahres nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der ...