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§ 18 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung



(1) 1Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. 2Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. 3Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. 4Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,

2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder

3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.

5Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.

(2) 1Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. 2Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. 3Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. 4Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. 5Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

(3) 1Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. 2Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. 3Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.

(4) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. 2Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.

(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.





 

Frühere Fassungen von § 18 StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 4 Netzentgeltmodernisierungsgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2503
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 7 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 9 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 3a Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 693
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StromNEV Aufwandsgleiche Kostenpositionen (vom 17.05.2019)
... Kreditaufnahmen. (3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten ...
§ 21 StromNEV Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (vom 29.06.2018)
... ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ...
§ 28 StromNEV Dokumentation (vom 01.01.2023)
... deren Änderung, 5. die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 , 6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5, 7. den ...
§ 30 StromNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 27.07.2021)
... nach § 8, 4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4 , 5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis ... 8, 7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 8. sachgerechter Anlagengruppen ...
Anlage 4a StromNEV (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2 (vom 22.07.2017)
 
Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 29.12.2023)
... Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen, 8. vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung , § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 ...

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 13 EnFG Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
... sind. (2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung , soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an ... müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ... gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. ...
§ 50 EnFG Verteilernetzbetreiber
... bb) der relevanten Strommengen, cc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ... gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und dd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl ...
§ 60 EnFG Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
... dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und 2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung enthalten. (2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 111f EnWG Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister (vom 01.01.2023)
...  c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung , d) Begünstigungen aa) nach § 19 Absatz 2 und 3 der ...

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
§ 19 EEG 2023 Zahlungsanspruch (vom 01.01.2023)
... 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der ...
§ 52 EEG 2023 Zahlungen bei Pflichtverstößen (vom 09.02.2024)
... das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung . (8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 6 KWKG 2023 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. ...
§ 8a KWKG 2023 Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom (vom 27.07.2021)
... nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt. (5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert ...
§ 13 KWKG 2023 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung (vom 01.01.2021)
... zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. ...

KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023)
... verbraucht wird, 4. der Betreiber der KWK-Anlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend machen darf, 5. die KWK-Anlage a) die Anforderungen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. EEGÄndG
... 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung . (8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt. (5) Der Anspruch auf ...
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt." 5. § 23 ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  1. der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt und 2. keine ... Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf vorrangige Abnahme, Übertragung und ... verlieren in diesem Fall den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung und ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach den §§ 6 bis ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 7 EEGReformG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „16" durch die Angabe „19" und ...

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... der nicht nach § 17 verringert ist, b) kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird, 2. der ... haben. (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der ... vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiberinnen und ... nicht an Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten ...
Artikel 9 EENG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
...  18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die ...

Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 3 NetzEntgMoG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der ... 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind" durch die Wörter „soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 3 ... ermittelt worden sind" durch die Wörter „soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ... gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind" ...
Artikel 4 NetzEntgMoG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 3. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: „Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2 ) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung ... die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2 Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, d) Begünstigungen aa) nach § ...

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 3a GasNZVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
...  18 Abs. 2 Satz 4 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 8 wird wie folgt gefasst: „8. vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 4 ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
§ 5 EEG Vergütungspflicht (vom 01.12.2006)
... entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu ...

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
§ 33c EEG Pflichten bei der Direktvermarktung (vom 01.01.2012)
... der nicht nach § 17 verringert ist, b) kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird, 2. der direkt ...
§ 35 EEG Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern (vom 01.04.2012)
...  (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der ... vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiberinnen und ... nicht an Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
... Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat. (4) Das Bundesministerium ...