Änderung § 14a StromNEV vom 29.06.2018

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§ 14a StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 14a StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte


vorherige Änderung

 


1 Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. 2 Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.




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