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Synopse aller Änderungen der StromNEV am 23.10.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2008 durch Artikel 2 der EVMessZV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ermittlung der Netzentgelte


(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.

(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.

(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Abs. 2 multipliziert.

(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades.

(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde.

(7) Ferner ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen, wobei die nach § 14 Abs. 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken sind. Die Entgelte nach Satz 1 sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen zu bilden.

(Text neue Fassung)

(6) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung mittels Lastgangmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde.

(7) Ferner ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen, wobei die nach § 14 Abs. 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken sind. Die Entgelte nach Satz 1 sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen zu bilden.

(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Verprobung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21 sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung



(1) 1 Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21 sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. 2 Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung

1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Entgelte für Messung und für Abrechnung auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten der Messung und der Abrechnung nach § 13 entspricht.



2. der Entgelte für Messstellenbetrieb, für Messung und für Abrechnung auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten der Messung und der Abrechnung nach § 13 entspricht.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen


1. Hauptkostenstelle 'Systemdienstleistungen'

1.1 Nebenkostenstelle 'Regelenergie': Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;

1.2 Nebenkostenstelle 'Systemführung': Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messung und Abrechnung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.

2. Hauptkostenstelle 'Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt'

2.1 Nebenkostenstelle 'Höchstspannungsleitungsnetz': Kosten der Höchstspannungsleitungen;

2.2 Nebenkostenstelle 'Höchstspannungsanlagen': Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

3. Hauptkostenstelle 'Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt': Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

4. Hauptkostenstelle 'Hochspannungsnetz 110 Kilovolt'

4.1 Nebenkostenstelle 'Hochspannungsleitungen': Kosten der Hochspannungsleitungen;

4.2 Nebenkostenstelle 'Hochspannungsanlagen': Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.

5. Hauptkostenstelle 'Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung': Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.

6. Hauptkostenstelle 'Mittelspannungsnetz'

6.1 Nebenkostenstelle 'Mittelspannungsleitungen': Kosten der Mittelspannungsleitungen;

6.2 Nebenkostenstelle 'Mittelspannungsanlagen': Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.

7. Hauptkostenstelle 'Umspannung Mittel-/Niederspannung': Kosten der Ortsnetzstationen und - soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen - der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.

8. Hauptkostenstelle 'Niederspannungsnetz'

8.1 Nebenkostenstelle 'Niederspannungsleitungen': Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;

8.2 Nebenkostenstelle 'Anlagen der Straßenbeleuchtung': Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.

9. Hauptkostenstelle 'Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse': Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Hauptkostenstelle 'Messung': Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler;



10. Hauptkostenstelle 'Messung':

10.1 Nebenkostenstelle 'Messung Höchstspannungsnetz';

10.2 Nebenkostenstelle 'Messung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt';

10.3 Nebenkostenstelle 'Messung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt';

10.4 Nebenkostenstelle 'Messung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung';

10.5 Nebenkostenstelle 'Messung Mittelspannung';

10.6 Nebenkostenstelle 'Messung Umspannung Mittel-/Niederspannung';

10.7 Nebenkostenstelle 'Messung Niederspannung'.

vorherige Änderung

 


10a. Hauptkostenstelle 'Messstellenbetrieb'

10a.1 Nebenkostenstelle 'Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz';

10a.2 Nebenkostenstelle 'Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt';

10a.3 Nebenkostenstelle 'Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt';

10a.4 Nebenkostenstelle 'Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung';

10a.5 Nebenkostenstelle 'Messstellenbetrieb Mittelspannung';

10a.6 Nebenkostenstelle 'Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung';

10a.7 Nebenkostenstelle 'Messstellenbetrieb Niederspannung';

11. Hauptkostenstelle 'Abrechnung': Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;

11.1 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Höchstspannungsnetz';

11.2 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt';

11.3 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt';

11.4 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung';

11.5 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Mittelspannung';

11.6 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Umspannung Mittel-/Niederspannung';

11.7 Nebenkostenstelle 'Abrechnung Niederspannung'.