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§ 43a - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 43a Verträge



(1) 1Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern im Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift; ist der Anbieter eine juristische Person auch die Rechtsform, den Sitz und das zuständige Registergericht,

2.
die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste, insbesondere diejenigen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1,

3.
die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,

4.
die angebotenen Wartungs- und Kundendienste sowie die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten,

5.
Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste,

6.
die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten,

7.
die Vertragslaufzeit, einschließlich des Mindestumfangs und der Mindestdauer der Nutzung, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Angebote im Rahmen von Werbemaßnahmen nutzen zu können,

8.
die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses, einschließlich der Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 46, die Entgelte für die Übertragung von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen sowie die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen,

9.
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass der Anbieter die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat,

10.
die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a,

11.
den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme seiner Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis nach § 45m,

12.
die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann,

13.
den Anspruch auf Sperrung bestimmter Rufnummernbereiche nach § 45d Absatz 2 Satz 1 und

14.
den Anspruch auf Sperrung der Inanspruchnahme und Abrechnung von neben der Verbindung erbrachten Leistungen über den Mobilfunkanschluss nach § 45d Absatz 3.

2Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Sicherstellung der in Satz 1 genannten Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen darüber verfügen.

(2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 gehören

1.
Informationen darüber, ob der Zugang zu Notdiensten mit Angaben zum Anruferstandort besteht oder nicht, und über alle Beschränkungen von Notdiensten,

2.
Informationen über alle Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen,

3.
das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität und gegebenenfalls anderer nach § 41a festgelegter Parameter für die Dienstqualität,

4.
Informationen über alle vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und Informationen über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und

5.
alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen.

(3) 1Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens nach Absatz 2 erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 2Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Erhebungen zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstqualität anzustellen, eigene Messungen anstellen oder Hilfsmittel entwickeln, die es dem Teilnehmer ermöglichen, eigenständige Messungen anzustellen. 3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird,

1.
inwiefern die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind,

2.
inwiefern erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstqualität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und

3.
inwiefern Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

4Ferner kann die Bundesnetzagentur das Format der Mitteilung über Vertragsänderungen und die anzugebende Information über das Widerrufsrecht festlegen, soweit nicht bereits vergleichbare Regelungen bestehen.





 

Frühere Fassungen von § 43a TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2020Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
vom 06.02.2020 BGBl. I S. 146
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1963
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43a TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43a TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020)
... dieser Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a , 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
...  7d. entgegen § 41c Absatz 5 eine Leistung anbietet, 7e. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, ...
§ 152 TKG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 24.02.2007)
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. §§ 43a und 43b, 96 Abs. 1 Nr. 9a bis 9f in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 6 und 7 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1963
Artikel 1 3. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41a wird gestrichen. 1a. Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  „§ 41a Netzneutralität". h) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43b Vertragslaufzeit". ... die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt. 34. § 43a wird wie folgt gefasst: „§ 43a Verträge (1) Anbieter von ... 4 und 5" ersetzt. 34. § 43a wird wie folgt gefasst: „§ 43a Verträge (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen ... soweit nicht bereits vergleichbare Regelungen bestehen." 35. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: „§ 43b Vertragslaufzeit  ... oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a , 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7b. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  b) Nach der Angabe „Teil 3 Kundenschutz" wird die Angabe „§ 43a Verträge" eingefügt. c) Nach der Angabe zu § 44 wird die Angabe ... 10. In Teil 3 „Kundenschutz" wird vor § 44 folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Verträge Der Anbieter von ... wird vor § 44 folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Verträge Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die ... für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a , 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 06.02.2020 BGBl. I S. 146
Artikel 1 6. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... „§ 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten". 2. § 43a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. inwiefern die Anbieter von öffentlich ...