§ 45a Nutzung von Grundstücken
(1) Ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den Vertrag mit dem Teilnehmer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
(2) Sind der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der Teilnehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
(3) 1Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nutzungsvertrag geschlossen hat und eine Mitbenutzung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch einen weiteren Anbieter nicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt, hat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte Anbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu gewähren. 2Der Anbieter darf für die Mitbenutzung ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.
Frühere Fassungen von § 45a TKG
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interne Verweise§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020) ... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ...
Anlage TKG (zu § 45a) *) (vom 24.02.2007) ... Anweisung an das Gesetz angefügt, der durch das selbe Gesetz eingefügte § 45a bezieht sich aber auf diese ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ... 114. Es werden ersetzt: a) in § 7 Nummer 1 und 2, § 44a Satz 1, § 45a Absatz 1, 2 und 3 Satz 1, § 45b, § 45e Absatz 1 Satz 1, § 45g Absatz 1 Satzteil vor ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 45a Nutzung von Grundstücken § 45b Entstörungsdienst § ... aufzuerlegen." 13. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p eingefügt: „§ 45a Nutzung von Grundstücken ... § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p eingefügt: „§ 45a Nutzung von Grundstücken (1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für ... für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFrequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020) ... für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden ...
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