(1) 1Soweit ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die Rechnung des Anbieters in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form Folgendes enthalten:
- 1.
- die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen,
- 2.
- die Namen und ladungsfähigen Anschriften beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen,
- 3.
- einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p,
- 4.
- die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach § 45p erlangen kann,
- 5.
- die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte.
2§
45e bleibt unberührt.
3Zahlt der Teilnehmer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.
(2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Teilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf der Rechnung mindestens für einen transparenten und nachvollziehbaren Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach §
45p erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... durch das Wort „Telekommunikationsnetz" ersetzt. 40. § 45h Absatz 1 und 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten ... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ...
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... 45f Vorausbezahlte Leistung § 45g Verbindungspreisberechnung § 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen § 45i Beanstandungen § 45j ... aufzuerlegen." 13. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p eingefügt: „§ 45a Nutzung von Grundstücken ... Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt fest. § 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen (1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten ... für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182