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§ 45n - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 45n Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen bereitzustellen:

1.
über geltende Preise und Tarife,

2.
über den Vertragsbeginn, die noch verbleibende Vertragslaufzeit und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren,

3.
über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung,

4.
über die Dienstqualität einschließlich eines Angebotes zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate,

5.
über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnutzer getroffen worden sind, und

6.
über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung, einschließlich einer Kartendarstellung zur aktuellen Netzabdeckung.

(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 können Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern Folgendes bereitzustellen:

1.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch die Rechtsform, den Sitz und das zuständige Registergericht,

2.
den Umfang der angebotenen Dienste einschließlich der Bedingungen für Datenvolumenbeschränkungen,

3.
Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Dienste, Dienstemerkmalen und Wartungsdiensten einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen sowie Kosten für Endeinrichtungen,

4.
Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren Handhabung,

5.
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihnen angebotenen Mindestvertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 46, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen,

6.
allgemeine und anbieterbezogene Informationen über die Verfahren zur Streitbeilegung und

7.
Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere

a)
zu Einzelverbindungsnachweisen,

b)
zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen oder von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen,

c)
zur Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze gegen Vorauszahlung,

d)
zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,

e)
zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und

f)
zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers.

(4) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unter anderem verpflichtet werden,

1.
bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern die dafür geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von Diensten kann verlangt werden, diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitzustellen,

2.
die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren,

3.
die Teilnehmer über jede Änderung der Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen zu informieren,

4.
Informationen bereitzustellen über alle vom Betreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität,

5.
nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu informieren sowie

6.
behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten der für sie bestimmten Produkte und Dienste zu informieren.

2Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können in der Verordnung auch Verfahren zur Selbst- oder Koregulierung vorgesehen werden.

(5) 1Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen. 2In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforderungen festgelegt werden.

(6) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet werden,

1.
eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei den Anbietern abgehende Verbindungen oder Kurzwahl-Datendienste oder andere Arten ähnlicher Anwendungen oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren lassen kann,

2.
eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer bei seinem Anbieter die Identifizierung eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig sperren lassen kann,

3.
Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren,

4.
eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer vom Anbieter Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife des jeweiligen Unternehmens anfordern kann, oder

5.
eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die Kosten öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher bei anormalem oder übermäßigem Verbraucherverhalten, die sich an Artikel 6a Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist, orientiert.

2Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen Dienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen nicht in Betracht, wenn bereits in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstemerkmalen besteht.

(7) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur übertragen. 2Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundestag.

(8) 1Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern übermittelten Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung einschließlich lokaler Schwerpunkte für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie. 3Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. 4Die Bundesnetzagentur kann zur Bereitstellung von vergleichbaren Informationen nach Absatz 1 interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. 5Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die Nutzung der von Anbietern von Telekommunikationsnetzen und von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste veröffentlichten Informationen für die Bundesnetzagentur oder für Dritte kostenlos.





 

Frühere Fassungen von § 45n TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 319 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 12.12.2019Artikel 1 5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG)
vom 05.12.2019 BGBl. I S. 2005
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
aktuell vorher 26.02.2016Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45n TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45n TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020)
... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ...
§ 66h TKG Wegfall des Entgeltanspruchs (vom 01.06.2013)
... des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde, ... informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde, ...
§ 66m TKG Umgehungsverbot (vom 10.05.2012)
... Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann ...
§ 67 TKG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 66a und 66b oder der auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen jeweils bezogen auf ...
§ 127 TKG Auskunftsverlangen (vom 12.12.2019)
... Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung nach § 45n Absatz 8 Satz 2 , 4. genau angegebene statistische Zwecke, 5. ein Marktdefinitions- und ... standortbezogenen Ausbau der Mobilfunknetze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 45n Absatz 8 Satz 2 , insbesondere Daten zu lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche bei der ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... 1 Satz 1 eine Leistung ganz oder teilweise verweigert, 7g. einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung (TKEMVFuAÜbertrV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534; zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Sonstige
Verordnung zur Neufassung der Vorschriften zur Übertragung von Befugnissen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz sowie zur Anpassung der Übertragung von Befugnissen an zukünftige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes
V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 17 VSBGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 45n wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG)
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005
Artikel 1 5. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... zum Mobilfunknetzausbau § 77r Verordnungsermächtigung". 2. § 45n wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung nach § 45n Absatz 8 Satz 2 ," angefügt. b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ... standortbezogenen Ausbau der Mobilfunknetze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 45n Absatz 8 Satz 2 , insbesondere Daten zu lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche bei der ...

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
B. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1717
Berichtigung TKGuaÄndGBer
... §§ 66a, 66b und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, § 45d Absatz 2 ist mit Inkrafttreten einer ... Absatz 4 Nummer 1, § 45d Absatz 2 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer ... Absatz 6 Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden."  ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  „§ 43b Vertragslaufzeit". i) Die Angaben zu den §§ 45n und 46 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 45n Transparenz, ... den §§ 45n und 46 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 45n Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur ... und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat." 42. § 45n wird wie folgt gefasst: „§ 45n Transparenz, Veröffentlichung von ... gezahlt hat." 42. § 45n wird wie folgt gefasst: „§ 45n Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur ... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ... werden nach dem Wort „informiert" die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt" ... 2 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt ... Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann ... Angabe „§§ 66a und 66b" die Wörter „oder der auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen" eingefügt. ... eine Leistung ganz oder teilweise verweigert, 7d. einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Artikel 5 TKGuaÄndG Inkrafttreten *) (vom 10.05.2012)
... Die §§ 66a, 66b und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, § 45d Absatz 2 ist mit Inkrafttreten einer ... Absatz 4 Nummer 1, § 45d Absatz 2 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer ... Absatz 6 Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden. § 150 Absatz 7 tritt am ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  § 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse § 45n Veröffentlichungspflichten § 45o Rufnummernmissbrauch § ... aufzuerlegen." 13. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p eingefügt: „§ 45a Nutzung von Grundstücken  ... entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste. § 45n Veröffentlichungspflichten (1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten ... für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... betroffenen Ressorts über die Entscheidung der Kommission." 4. § 45n wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020)
... für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden ...

TK-EMV-Übertragungsverordnung (TKEMVÜbertrV)
V. v. 16.01.2013 BGBl. I S. 79; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534
Eingangsformel TKEMVÜbertrV
... verordnen auf Grund - des § 45n Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 42 des Gesetzes vom 3. ...
§ 1 TKEMVÜbertrV Übertragung von Befugnissen nach dem Telekommunikationsgesetz
... Ermächtigungen, die in 1. § 45n Absatz 1, 2. § 142 Absatz 3 Satz 1 und 3. § 143 Absatz 4 Satz 1 ...