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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im TKG

Telekommunikationsgesetz (TKG)

G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78; Geltung ab 26.06.2004
FNA: 900-15; 90 Post- und Fernmeldewesen 900 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
Änderungen / Synopse | 78 Gesetze verweisen aus 151 Artikeln auf TKG


Teil 5 Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten

Abschnitt 2 Nummerierung



§ 66i R-Gespräche



(1) Auf Grund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.

(2) Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung. Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.