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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012
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| Telekommunikationsgesetz (TKG)G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958; Geltung ab 26.06.2004
FNA: 900-15; 9 Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen 90 Post- und Fernmeldewesen 900 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG Änderungen / Synopse | 93 Gesetze verweisen aus 175 Artikeln auf TKGTeil 5 Vergabe von Frequenzen, Nummern und WegerechtenAbschnitt 2 Nummerierung§ 66k Rufnummernübermittlung(1) 1Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. 2Die Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. 3Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden. 4Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern. (2) 1Teilnehmer dürfen weitere Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben. 2Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teilnehmern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958 m.W.v. 10. Mai 2012 URL: http://www.buzer.de/gesetz/6833/a151724.htm | |