§ 43b Vertragslaufzeit
1Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. 2Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.
Frühere Fassungen von § 43b TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020) ... Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b , 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43b Vertragslaufzeit". i) Die Angaben zu den §§ 45n und 46 werden durch die ... vergleichbare Regelungen bestehen." 35. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: „§ 43b Vertragslaufzeit Die anfängliche ... 35. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: „§ 43b Vertragslaufzeit Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem ... Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b , 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/a176109.htm