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§ 138a - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen



1Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

1.
die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,

2.
die Dauer der Verfahren und

3.
die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

2Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.



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Frühere Fassungen von § 138a TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 138a TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138a TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 138 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen". 2. § 2 wird wie folgt ... 3 Satz 2 gelten sinngemäß." 106. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt: „§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen ... 106. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt: „§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen Die Bundesnetzagentur erhebt zu den ...