§ 66g Warteschleifen
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
- der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
- 2.
- der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,
- 3.
- der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
- 4.
- für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
- 5.
- der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
(2)
1Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§
66a bis 66c, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist.
2Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag des Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn
- 1.
- der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar noch mittelbar über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser Nummer in der Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und
- 2.
- die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen keine abweichende Behandlung gegenüber den ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.
Frühere Fassungen von § 66g TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 66b TKG Preisansage (vom 01.06.2013) ... Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 66g Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn noch das Ende der Warteschleife eine Änderung des ...
§ 66h TKG Wegfall des Entgeltanspruchs (vom 01.06.2013) ... R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder 8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach ... 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. In diesen ...
§ 66m TKG Umgehungsverbot (vom 10.05.2012) ... Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021) ... 13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer einsetzt, 13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine Warteschleife einsetzt, 13j. entgegen § 66g Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ... 13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine Warteschleife einsetzt, 13j. entgegen § 66g Absatz 2 nicht sicherstellt, dass der Anrufende informiert wird, 13k. entgegen § 66j Absatz ...
§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020) ... gebracht werden. (7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. der ... Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt hat, 3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste ...
Zitat in folgenden NormenPostgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 44 PostG Regulierungsbehörde ... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6833/a181424.htm