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§ 77g - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe



(1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 77d Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1.
die fehlende technische Eignung der passiven Netzinfrastrukturen für die beabsichtigte Unterbringung der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze,

2.
der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende oder der zukünftig fehlende Platz für die beabsichtigte Unterbringung der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im öffentlichen Versorgungsnetz; den zukünftig fehlenden Platz hat der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes anhand der Investitionsplanung für die nächsten fünf Jahre ab Antragstellung konkret darzulegen,

3.
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, soweit es sich bei den mitzunutzenden Teilen eines öffentlichen Versorgungsnetzes um solche handelt, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,

4.
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen, gefährdet; bei kritischen Infrastrukturen liegen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere die Informationstechnik kritischer Infrastrukturen, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,

5.
Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche Störung des Versorgungsdienstes durch die geplanten Telekommunikationsdienste,

6.
die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur beantragten Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen, soweit der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes diese Alternativen anbietet, sie sich für die Bereitstellung digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze eignen und die Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird; als Alternativen können geeignete Vorleistungsprodukte für Telekommunikationsdienste, der Zugang zu bestehenden Telekommunikationsnetzen oder die Mitnutzung anderer als der beantragten passiven Netzinfrastrukturen angeboten werden,

7.
der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellen.





 

Frühere Fassungen von § 77g TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77g TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77g TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 TKG Mitnutzung und Wegerecht (vom 10.11.2016)
... öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie zum ... handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden, soweit sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen geeignet sind. ...
§ 76 TKG Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden (vom 10.11.2016)
... passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt ...
§ 77a TKG Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes (vom 12.12.2019)
... Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d bis 77g , soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur ...
§ 77b TKG Informationen über passive Netzinfrastrukturen (vom 10.11.2016)
... zu erfüllen, oder 4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach § 77g Absatz 2 vorliegt. (5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits ...
§ 77c TKG Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen (vom 10.11.2016)
... zu erfüllen, oder 4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach § 77g Absatz 2 oder eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt oder die ...
§ 77n TKG Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung (vom 10.11.2016)
... über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 77d, 77e und 77g innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. (2) ...
§ 127 TKG Auskunftsverlangen (vom 12.12.2019)
...  3. in den Fällen von § 77a Absatz 4, § 77b Absatz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2 , § 77h Absatz 4 und § 77i Absatz 5 Einsicht nehmen in die von den Betreibern ...
§ 134a TKG Verfahren der nationalen Streitbeilegung (vom 10.11.2016)
... eines Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i Absatz 5 kritische Infrastrukturen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... des Mitnutzungsanspruchs § 77f Einnahmen aus Mitnutzungen § 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe § 77h Informationen über ... öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau ... handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden, soweit sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen geeignet sind. ... passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden." 13. Nach § 77 wird folgende Überschrift ... Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d bis 77g , soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur ... zu erfüllen, oder 4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach § 77g Absatz 2 vorliegt. (5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der ... zu erfüllen, oder 4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach § 77g Absatz 2 oder eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt oder die ... Verfügung stellen." 15. Nach § 77e werden die folgenden §§ 77f bis 77p eingefügt: „§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen  ... für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen. § 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe (1) Gibt der Eigentümer oder ... über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 77d, 77e und 77g innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. (2) Setzt die ... in den Fällen von § 77a Absatz 4, § 77b Absatz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h Absatz 4 und § 77i Absatz 5 Einsicht nehmen in die von den Betreibern ... eines Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i Absatz 5 kritische Infrastrukturen ...