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§ 1 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.



 

Zitierungen von § 1 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Elfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 363
Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604