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§ 23 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 23 Standardangebot



(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.

(2) 1Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. 2Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. 2Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. 3Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. 4Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. 5Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.

(4) 1Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. 2Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. 3Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. 4Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. 5Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.

(5) 1Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. 2Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.

(6) 1Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. 2Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. 3Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

(7) 1Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. 2§ 20 bleibt unberührt.

(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 23 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TKG Rechtsfolgen der Marktanalyse (vom 10.05.2012)
... auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft ... des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um die ... Verfahren entsprechend. (5) Die Entscheidungen nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den ...
§ 34 TKG Kostenunterlagen (vom 10.05.2012)
... einer Zugangsvereinbarung nach § 22, eines überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach § 25 ist, 3. Angaben über den Umsatz, ...
§ 40 TKG Funktionelle Trennung (vom 10.05.2012)
... nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt ...
§ 41 TKG Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen (vom 10.05.2012)
... nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt ...
§ 67 TKG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt. (3) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016)
... vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... 4. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 20 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 , § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, auch in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 1. TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Zugangsanordnungen nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 6 und den §§ 24 und 25, 9. Entscheidungen der Entgeltregulierung ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft ... des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um die ... 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) ... 17. In § 22 wird Absatz 3 aufgehoben. 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ... einer Zugangsvereinbarung nach § 22, eines überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach § 25 ist," angefügt. cc) In Nummer 3 ... nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden. § 41 Freiwillige ... nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden." 32. Nach § 41 ... 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23 , 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2" ersetzt. 103. § 133 wird wie folgt ... durch die Wörter „der Zugangsregulierung" und wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 und 6" durch die Angabe „§ 23" ersetzt. cc) Nummer 10 ... und wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 und 6" durch die Angabe „§ 23 " ersetzt. cc) Nummer 10 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nummer ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „soll" ... Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die ... 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes
... TKG 8.000 bis 90.000 2 Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG 4.000 bis 76.500 3 Anordnung der Zugangsgewährung ...