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§ 25 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 25 Anordnungen durch die Bundesnetzagentur



(1) 1Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. 2In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) 1Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. 2Insbesondere muss dargelegt werden,

1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,

2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,

3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,

4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und

5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.

3Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.

(5) 1Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. 2Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. 3Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.

(6) 1Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. 2Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. 3Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(8) 1Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. 2Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.





 

Frühere Fassungen von § 25 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TKG Standardangebot (vom 10.05.2012)
... der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist. (6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines ...
§ 34 TKG Kostenunterlagen (vom 10.05.2012)
... überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach § 25 ist, 3. Angaben über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten ...
§ 67 TKG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt. (3) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 1. TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 2, den §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 6 und den §§ 24 und 25 , 9. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs. 3, ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 19. In § 25 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Bedingungen" die Wörter „, ... überprüften Standardangebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnung nach § 25 ist," angefügt. cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ... und 12. 113. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  „§ 119 (weggefallen)". j) In den Angaben zu den §§ 25 , 43, 67, 138, 139, 147 und zu Teil 8 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde" ... Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die ... 66a bis 66l" ersetzt. 35. In den Überschriften zu den §§ 25 , 43, 67, 138, 139, 147 und zu Teil 8 sowie in den §§ 4, 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 ... Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 8 Satz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes
... bis 76.500 3 Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG 3.000 bis 34.000 4 Anordnungen im Rahmen der ...