Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 133 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen



(1) 1Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, oder zwischen diesen und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. 2Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.

(2) 1Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat**) fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde*) vorlegen. 2Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten. 3Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde*) innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

(3) 1Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur das GEREK beratend hinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. 2Sie kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen sind. 3Hat die Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, so trifft die Beschlusskammer ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat. 4§ 130 bleibt hiervon unberührt.

(4) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten entsprechend.


---
Anm.
d. Red.:
*)
Änderung "Ersetze 'Regulierungsbehörde' durch 'Bundesnetzagentur'" gemäß Artikel 2 Nr. 35 G. v. 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) wurde wegen offensichtlichen Irrtums nicht durchgeführt.
**)
Wegen *) nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 103 b) aa) G. v. 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) wurde sinngemäß umgesetzt.





 

Frühere Fassungen von § 133 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 133 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 TKG Bereitstellen von Teilnehmerdaten (vom 10.05.2012)
... Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend. (4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein ...
§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020)
... gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133 . (6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und ... Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und ... Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. Die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist Beteiligte im ... 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2" ersetzt. 103. § 133 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... „11. Entscheidungen über sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach § 133. " b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gebühren ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133. " b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:  ... 130, 131 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 3, § 132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 134 Abs. 2 Nr. 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BKGebV Gebühren- und Auslagenerhebung
... Teil 2, § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie den §§ 77n, 81, 126 und 133 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 ...
Anlage 2 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes
... bis 13.500 12 Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 TKG 4.000 bis 48.000  ...