1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt §
90 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... 119 (weggefallen)". j) In den Angaben zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139 , 147 und zu Teil 8 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort ... 66l" ersetzt. 35. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139 , 147 und zu Teil 8 sowie in den §§ 4, 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ... § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 139 Satz 2, § 140 Satz 1 und 2, § 141 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6, ...