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§ 141 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr


§ 141 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.


Text in der Fassung des Artikels 16 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009

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Frühere Fassungen von § 141 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 16 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 273 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 141 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 16 MEG III Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert: 1. § 141 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 139 Satz 2, § 140 Satz 1 und 2, § 141 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6, § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 273 9. ZustAnpV Telekommunikationsgesetz (vom 08.11.2006)
... der Überschrift und in Satz 1 und 2, in § 132 Abs. 1 Satz 3, § 140 Satz 1, § 141 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 2 Satz 1, 6 und 7, § 143 Abs. 4 Satz 1 und 3 und § 144 ...


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