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§ 146 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 146 Kosten des Vorverfahrens



1Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. 3In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 4Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 5Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.



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Frühere Fassungen von § 146 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 146 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 146 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 2 EMVGuaÄndG
... keine aufschiebende Wirkung. (2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend." 7. § 17 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 2 und 3" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1" ersetzt. 31. In § 146 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ ... 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 3, § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 3, § 146 Satz 3, § 147 Satz 1, § 149 Abs. 1 Nr. 31 und Abs. 3 und § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. ...

Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 2 FuAGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden ist." 3. In § 146 Satz 3 werden die Wörter „§ 145 Satz 3 gilt entsprechend" durch die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 18 EMVG Vorverfahren
... keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.  ...

Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
§ 16a FTEG Vorverfahren (vom 28.04.2012)
... keine aufschiebende Wirkung. (2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146 des Telekommunikationsgesetzes ...