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Änderung § 117 TKG vom 08.11.2006

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§ 117 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 117 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 273 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117 Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 117 Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie


vorherige Änderung

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Regulierungsbehörde beauftragt hat.



Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Regulierungsbehörde beauftragt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)