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Änderung § 141 TKG vom 08.11.2006

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§ 141 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 141 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 273 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen.

(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)