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Änderung § 15 TKG vom 10.05.2012

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§ 15 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 15 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.

(Text neue Fassung)

1 Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. 2 § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)