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Änderung § 22 TKG vom 10.05.2012

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§ 22 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 22 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Zugangsvereinbarungen


(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.

(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Abschluss der Bundesnetzagentur vorlegen. 2 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können.

(Text neue Fassung)

 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)