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Änderung § 62 TKG vom 10.05.2012

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§ 62 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 62 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Frequenzhandel


(Text neue Fassung)

§ 62 Flexibilisierung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenzhandel für das entsprechende Frequenzspektrum besteht. 2 Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenzzuteilung und den Erlass einer neuen Frequenzzuteilung zu beinhalten.

(2) 1 Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass



(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. 2 Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.

(2) 1 Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass

(Textabschnitt unverändert)

1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nach Frequenzhandel nicht entgegensteht,

3. keine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist,



2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,

3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,

4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und

vorherige Änderung

5. die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sichergestellt sind.

2 Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Frequenzhandel sind zu veröffentlichen. 3 Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Veräußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten zu.



5. die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.

2 Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren sind zu veröffentlichen. 3 Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)