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Änderung § 66i TKG vom 10.05.2012

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§ 66h TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 66i TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummern


(Text neue Fassung)

§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern


vorherige Änderung

(1) 1 Jedermann kann in Schriftform von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine (0)190er Rufnummer Dienstleistungen anbietet. 2 Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. 3 Die Bundesnetzagentur kann von ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in dessen Netz die (0)190er Rufnummer geschaltet ist oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. 4 Diese Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der Bundesnetzagentur erteilt werden. 5 Die Verpflichteten nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. 6 Jeder, der die entsprechende (0)190er Rufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet.

(2) 1 Alle zugeteilten (0)900er Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. 2 Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. 3 Jedermann kann von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste oder Service-Dienste geschaltet sind. 2 Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. 3 Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer für Massenverkehrsdienste, Service-Dienste oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. 4 Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt werden. 5 Die Auskunftsverpflichteten haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. 6 Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann von demjenigen, dem eine Rufnummer für Neuartige Dienste von der Bundesnetzagentur zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet.



(1) 1 Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann in Textform von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat. 2 Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.

(2) 1 Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. 2 Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und mit der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters, bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland, im Internet zu veröffentlichen. 3 Jedermann kann in Textform von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

(3) 1 Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 46 übertragen wurde. 2 Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist. 3 Bei gemäß § 46 übertragenen Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der über eine Rufnummer Dienstleistungen anbietet, gegenüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertragen wurde. 4 Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der in Textform gestellten Anfrage erteilt werden. 5 Die Auskunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)